Die Seetauglichkeitsprüfung umfasst eine gründliche körperliche Untersuchung. Die Inhalte einer Seetauglichkeitsprüfung hat der Gesetzgeber detailliert in Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung zu § 4 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes festgelegt.
Der Arzt berücksichtigt auch Vorerkrankungen, über die der Bewerber für eine Tätigkeit auf einem Seeschiff in einem Fragebogen Auskunft geben muss. Hat die zu untersuchende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet („Jugendlicher“), so muss der Fragebogen vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und mitunterschrieben werden. Zudem ist der Fragebogen dem die Seetauglichkeitsprüfung durchführenden Arzt bei Jugendlichen vor der Untersuchung vorzulegen.
Zu einer umfassenden körperlichen Untersuchung im Rahmen einer Seetauglichkeitsprüfung gehören insbesondere
- eine Ganzkörperuntersuchung – einschließlich Messung von Blutdruck, Herzfrequenz, Körpergröße und Körpergewicht sowie Feststellung des Body-Mass-Index,
- eine Urin-Untersuchung,
- die Prüfung des Hörvermögens,
- ein Sehtest, um die Sehschärfe festzustellen; geprüft werden:
- Nahsicht und Fernsicht,
- eine mögliche Einschränkung des Gesichtsfelds,
- das Sehvermögen bei Dunkelheit und Dämmerung.
- Außerdem untersucht der Arzt die körperliche Leistungsfähigkeit. Stellt er Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, so werden weitere Test durchgeführt.
Für die Zulassung zu bestimmten Tätigkeiten auf einem Seeschiff fordert der Gesetzgeber ergänzende Untersuchungen:
- Bei beabsichtigter Beschäftigung im Decksdienst oder im Elektrotechnischen Dienst wird auch eine Farbsinnprüfung (anhand von Farbtafeln) durchgeführt.
- Bei einer Tätigkeit als Küchen- und Bedienungspersonal erfolgt eine Stuhluntersuchung auf bestimmte Bakterien (Shigellen und Salmonellen).
Der seeärztliche Dienst kann zusätzliche Untersuchungen anordnen: - eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbs (Thorax) und
- eine Laboruntersuchung des Bluts.
- einen Rachenabstrich und Stuhlprobe bei „foodhandlern“, vorab bitte durchzuführen nach Vorgaben Ihrer Reederei
Die Seediensttauglichkeitsprüfung darf nur von einem von der Berufsgenossenschaft Verkehr zugelassenen, besonders qualifizierten Arzt durchgeführt werden.